45. Die Beklagte beantragt die Rückerstattung der von ihr bezahlten Gerichtskosten im vorsorglichen Beweisverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich (Rz. 9 der Kostennote vom 29. Oktober 2018, pag. 842). 45.1 Bereits in den Jahren 2012 und 2013 (vor Einreichung der Klage im vorliegenden Verfahren) führte das Handelsgericht des Kantons Zürich auf Begehren der Klägerin ein Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO durch (Geschäfts-Nr.