44. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 44.1 Da vorliegend die Klägerin unterliegt, sind die Gerichtskosten ihr aufzuerlegen. 44.2 Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 44.3 Vorliegend hat die Klägerin Vorschüsse von CHF 64'000.00 geleistet. Die Gerichtskosten werden mit diesen Vorschüssen verrechnet. Die Klägerin wird verurteilt, dem Gericht CHF 4‘772.65 nachzuzahlen.