42 Abs. 1 Bst. e VKD). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Entscheidgebühr nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 5 VKD). 43.3 Zeit- und Arbeitsaufwand waren im vorliegenden Verfahren überdurchschnittlich: Es fand ein doppelter Schriftenwechsel statt, die Rechtsschriften der Parteien waren umfangreich (Klage: 37 Seiten; Klageantwort: 61 Seiten;