41. Nach dem Gesagten (kein Mangel und verspätete Mängelrüge bzw. keine Vertragsverletzung, kein Kausalzusammenhang) ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den im Rahmen der Verfahrensbeschränkung ausgeklammerten Fragen (namentlich dem Schaden). VIII. Prozesskosten 42. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).