40.8 Fazit Einzelplanervertrag: Ein Planungsmangel ist zu verneinen, wobei das Werk mangels rechtzeitiger Mängelrüge ohnehin als genehmigt gilt. Einer Forderung aus dem Einzelplanervertrag steht zudem entgegen, dass der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen dem von der Klägerin behaupteten Planungsmangel und dem geltend gemachten Schaden fehlt. VII. Verfahrensausgang