Eine Änderung der Höhenkote wäre nach dem Gesagten nicht ohne weiteres möglich gewesen, womit die Schwelle für eine Änderung zu diesem Zeitpunkt noch höher gewesen wäre als unter dem Generalplanervertrag (vgl. dazu Rz. 29 ff. Duplik). Das Bauprojekt wäre in diesem Zeitpunkt auch aus diesen Gründen höchstwahrscheinlich nicht angepasst worden, selbst wenn die Beklagte wie von der Klägerin gefordert beim AWEL nachgefragt und ein Gutachten zum Hochwasserrisiko eingeholt hätte. 40.8 Fazit Einzelplanervertrag: Ein Planungsmangel ist zu verneinen, wobei das Werk mangels rechtzeitiger Mängelrüge ohnehin als genehmigt gilt.