So wurden nach Aussage von H.________ Baugrunduntersuchungen getätigt mit Grundwassermessungen (Kernbohrungen) und es wurden die Topologie, die Geologie und bereits bestehende Gebäude bei der Festlegung der Höhenkote berücksichtigt (pag. 792 Zeilen 210 ff.). Eine Änderung der Höhenkote wäre nach dem Gesagten nicht ohne weiteres möglich gewesen, womit die Schwelle für eine Änderung zu diesem Zeitpunkt noch höher gewesen wäre als unter dem Generalplanervertrag (vgl. dazu Rz.