Im privaten Gestaltungsplan war jedoch bloss Folgendes festgelegt (vgl. KB 38, Art. 5 Abs. 9 der Vorschriften): «Das massgebliche Bezugsterrain für die gesamte Überbauung innerhalb des Gestaltungsplangebiets liegt auf der Kote [x] m.ü.M.». Das Bezugsterrain entspricht nicht zwingend der EG-Kote (vgl. dazu die Frage von Handelsrichter Flükiger an H.________, pag. 797 Zeilen 453-460). Jedenfalls die Mantellinie war aber mit dem Gestaltungsplan fixiert; die Reserve wäre durch eine Höherlegung der EG-Kote reduziert worden, was zwar eine Höherlegung nicht ausgeschlossen, jedoch dagegen gesprochen hätte (vgl. Parteibefragung mit H.____