Für die Begründung kann auf oben E. 38 verwiesen werden. 40.7 Ergänzend ist hinzuzufügen, dass entgegen der Ansicht der Beklagten zwar nicht sicher feststeht, ob eine 60 cm höhere Festsetzung der EG-Höhenkote eine Änderung des Gestaltungsplans bedingt hätte. H.________ hat zwar bestätigt, die EG- Kote sei in den Vorgaben zum Gestaltungsplan festgelegt worden (pag. 793 Zeilen 259-261). Im privaten Gestaltungsplan war jedoch bloss Folgendes festgelegt (vgl. KB 38, Art. 5 Abs. 9 der Vorschriften): «Das massgebliche Bezugsterrain für die gesamte Überbauung innerhalb des Gestaltungsplangebiets liegt auf der Kote [x] m.ü.M.».