dabei müssen die Lücken umso offensichtlicher sein, je weniger die (lückenhaften) Arbeiten der gerade aktuellen Phase des Projekts zuzuordnen sind. Offensichtliche Lücken sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Ein Planungsfehler liegt nicht vor. 40.6 Eine Forderung aus dem Einzelplanervertrag ist schliesslich auch zu verneinen, weil (wie beim Generalplanervertrag) in Würdigung der Beweise der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen dem von der Klägerin behaupteten Planungsfehler und dem geltend gemachten Schaden fehlt. Für die Begründung kann auf oben E. 38 verwiesen werden.