Die Beklagte durfte somit diese Verpflichtung so verstehen, dass sie eine phasengerechte Überprüfung der Projektrisiken schuldete; auch bei der Ausführung des Werks gibt es (selbständige) Projektrisiken. Die Beklagte hatte diejenigen Risiken zu analysieren, welche das Projekt in der aktuellen Phase gefährdeten, mithin abhängig vom jeweiligen Projektstand. Vorliegend schuldete sie somit die Analyse der Risiken im Ausführungsstadium. Vorbehalten sind einzig offensichtliche Lücken; dabei müssen die Lücken umso offensichtlicher sein, je weniger die (lückenhaften) Arbeiten der gerade aktuellen Phase des Projekts zuzuordnen sind.