Ohne konkrete, substanziierte Darlegung der Arbeitsabläufe durch die Klägerin ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte nicht auf das Baueingabeprojekt als Grundlage hätte abstellen dürfen. Die Verpflichtung zur Analyse der Projektrisiken ist im Gesamtkontext zu sehen und kann nicht unabhängig von der jeweilige Phase des Bauprojekts so ausgelegt werden, dass die Beklagte auf sämtliche vorangehenden Schritte nochmals hätte zurückkommen und diese detailliert hätte überprüfen müssen. Die Beklagte durfte somit diese Verpflichtung so verstehen, dass sie eine phasengerechte Überprüfung der Projektrisiken schuldete;