Diese Leistung ist jedoch in der Phase «Ausführungsprojekt» aufgeführt, welche auf der vorangehenden Phase «Baueingabe bis Vergabe» aufbaut. Da ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille zum Verständnis dieser vertraglichen Verpflichtung aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht festgestellt werden kann, ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wie die Beklagte die Willensäusserung der Klägerin nach Treu und Glauben verstehen musste. Nach den Behauptungen der Beklagten wurde die EG-Kote, jedenfalls aber die Mantellinie bereits im Gestaltungsplan festgelegt (dazu sogleich E. 40.6).