Für die Ausführungen zu den Gründen, weshalb die Klägerin diese Voraussetzung nicht erfüllt hat, kann auf E. 35.7 ff. oben verwiesen werden. Auch hier gilt das Werk daher mangels rechtzeitiger Mängelrüge als genehmigt, womit die Beklagte von ihrer Haftpflicht – sollte sie denn haften – befreit ist. 40.5 Ein Mangel – definiert als Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit von der vertraglich geschuldeten (vgl. oben E. 35.3) – liegt indessen ohnehin nicht vor. Zu den nach dem Einzelplanervertrag vom 12./31. Juli 2002 geschuldeten Planerleis-