Urteile 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012 E. 5 und 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 6) und falls nein, ob die Klägerin zuerst den behaupteten Planungsmangel oder zuerst den behaupteten Mangel des Bauwerks entdeckt hat (vgl. zur Folge davon die soeben zitierten Erwägungen des Bundesgerichts). Denn die Klägerin hat jedenfalls einen Mangel erst nach zwei Jahren entdeckt, womit sie sowohl bei Geltung der vertraglichen als auch bei Geltung der gesetzlichen Regelung zur sofortigen Rüge des Mangels verpflichtet war. Für die Ausführungen zu den Gründen, weshalb die Klägerin diese Voraussetzung nicht erfüllt hat, kann auf E. 35.7 ff.