11.21 (S. 12 Vertrag, KB 8) vereinbart, Ansprüche aus Mängeln des Bauwerkes verjährten innert fünf Jahren und Mängel seien nach Ablauf zweier Jahre sofort nach der Entdeckung zu rügen. Es kann offenbleiben, ob diese Regelung auch für Planungsmängel gilt (dies hat das Bundesgericht bei Anwendung einer fast deckungsgleichen Klausel verneint und die gesetzliche Regelung angewendet;