sie macht nicht geltend, sie hätte die – durch andere Beteiligte vorzunehmende – Abklärung sorgfältig überwachen müssen. Anders als beim Generalplanervertrag war die Beklagte im Einzelplanervertrag vom 12./31. Juli 2002 denn auch einzige Vertragspartnerin der Klägerin. Weitere Beteiligte waren alle Subplaner der Beklagten (Ziff. 9 Vertrag, Ziff. 5 Angebot der Beklagten vom 10. April 2002 [Beilage zum Einzelplanervertrag in KB 8]). Die Klägerin behauptet somit wiederum einen Planungsmangel, auf den Werkvertragsrecht anwendbar ist (vgl. oben E. 35.1 f.). 40.4 Die Parteien haben im Einzelplanervertrag in Ziff. 11.21 (S. 12