38-38.6 Replik). 40.2 Die Beklagte ist der Ansicht, unter dem Einzelplanervertrag habe (ohnehin) keine Verpflichtung zur Abklärung des Hochwasserrisikos mehr bestanden, weil zu diesem Zeitpunkt die raumwirksamen Höhen bereits abschliessend (in der Baueingabe und im Gestaltungsplan) festgelegt gewesen seien (Rz. 49 ff., Rz. 60 ff., Rz. 84 Klageantwort). 40.3 Die Klägerin behauptet – anders als im Zusammenhang mit dem Generalplanervertrag – nur, die Beklagte hätte das Hochwasserrisiko abklären müssen; sie macht nicht geltend, sie hätte die – durch andere Beteiligte vorzunehmende – Abklärung sorgfältig überwachen müssen.