Die Klägerin begründet die behauptete Verletzung des Einzelplanervertrags damit, die Beklagte habe die bisherigen Planungsresultate nicht nochmals kontrolliert und insbesondere das Hochwasserrisiko nicht abgeklärt; damit habe sie ihre Pflichten im Rahmen des PQM und des Risk-Managements und ihre Pflicht zur Erstellung des Projekthandbuchs verletzt (Rz. 27, Rz. 29 Klage, Rz. 38-38.6 Replik).