40. Mit dem Einzelplanervertrag vom 12./31. Juli 2002 (KB 8) übernahm die Beklagte Generalplanerfunktion für die Projektierung des ANZ in folgenden Planungsphasen nach dem Leistungsmodell SIA 112/2001 (KB 9): Bauprojekt (Phase 32), Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag (Phase 41) und Ausführungsprojekt 1. Teil (30 %; Phase 51). 40.1 Die Klägerin begründet die behauptete Verletzung des Einzelplanervertrags damit, die Beklagte habe die bisherigen Planungsresultate nicht nochmals kontrolliert und insbesondere das Hochwasserrisiko nicht abgeklärt;