39. Gesamtfazit zum Generalplanervertrag vom 3./16. Mai 2001: Der behauptete Planungsfehler ist zu verneinen, weil die Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, sie sei nicht zuständig für die Abklärung des Hochwasserrisikos; zudem wurde der angebliche Mangel zu spät gerügt. Auch ein Überwachungsfehler und ein Beratungsfehler sind nicht dargetan. In jedem Fall wären der Planungs-, Überwachungs- oder Beratungsfehler nicht kausal zum geltend gemachten Schaden. 31 VI. Einzelplanervertrag vom 12./31. Juli 2002