In Würdigung der Beweise kommt das Handelsgericht zum Schluss, dass es am hypothetischen Kausalzusammenhang zwischen der von der Klägerin behaupteten Vertragsverletzung und dem geltend gemachten Schaden fehlt. Die Beklagte hätte nach dem von der Klägerin geforderten vertragsgemässen Verhalten (Nachfrage beim AWEL) keine weiteren Abklärungen zum Hochwasserrisiko getätigt. Selbst wenn sie ein Gutachten eingeholt hätte, wäre das Bauprojekt nicht angepasst worden; daran ändert selbst dann nichts, wenn sie sogar ein Schutzziel HQ300 vorgegeben hätte.