30 von [x] m.ü.M. (Rz. 32.1 Klage). Die Klägerin macht geltend, sämtliche nachträglichen Hochwasserschutzmassnahmen wären zu vermeiden gewesen, wenn die Erdgeschosse auf einer Höhe von [x+60cm] m.ü.M. geplant worden wären (Rz. 32.1 Klage). Nach dem Ergebnis des Gutachtens der P.________ GmbH ist dies entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht nötig, liegt doch die maximale Höhe des Sees immer noch 5 cm unter der damals geplanten Höhenkote von [x] m.ü.