Auch in diesem Fall fehlt es somit am Kausalzusammenhang zwischen der von der Klägerin behaupteten Vertragsverletzung und dem geltend gemachten Schaden. 38.15 Im Übrigen würde an diesem Ergebnis auch nichts ändern, wenn die Beklagte ein Schutzniveau von HQ300 vorausgesetzt hätte, mithin das Schutzniveau, das auch von der Klägerin als genügend qualifiziert wird (vgl. Rz. 91 Replik, «mindestens HQ300»). Denn das Gutachten der P.________ GmbH kommt zum Schluss, bei einem Hochwasser HQ300 würde die Wasseroberfläche des durch eine Überuferung des Bachs S.________ entstehenden Sees auf [x-5 cm] m.ü.M. steigen (KB 15 S. 19 unten, S. 20).