38.14 Dies ist der Fall: Das Gutachten der P.________ GmbH (KB 15) kommt nämlich zum Schluss, bei einem Hochwasser HQ100 seien beim ANZ keine wesentlichen Probleme zu erwarten (S. 20 oben). Die Wasseroberfläche des durch eine Überuferung des Bachs S.________ entstehenden Sees würde auf [x-30cm] m.ü.M. steigen (S. 19 unten). Selbst wenn die Beklagte also ein Gutachten eingeholt hätte, wäre das Bauprojekt höchstwahrscheinlich nicht angepasst worden. Auch in diesem Fall fehlt es somit am Kausalzusammenhang zwischen der von der Klägerin behaupteten Vertragsverletzung und dem geltend gemachten Schaden.