In der Tat steht nicht fest, dass zum Zeitpunkt, in dem die Beklagte nach Ansicht der Klägerin das Hochwasserrisiko hätte abklären oder abklären lassen sollen, ein Gutachten zum selben Ergebnis gekommen wäre wie die P.________ GmbH. Die Beklagte hat zudem «der guten Ordnung halber» die Richtigkeit der Q.________- Berichte und des Gutachtens der P.________ GmbH für den Fall bestritten, dass die zum Zeitpunkt dieser Gutachten «bestehende Hochwassergefahrenbeurteilung und die nach diesem Kenntnisstand zu ergreifenden Massnahmen» vom Gericht als relevant betrachtet werden sollten (Rz. 173 Klageantwort).