18.3 f. Klage). 38.12 Die Beklagte bringt vor, die Hochwassergefährdung sei in den Jahren 2001, 2002 und selbst 2005 in der ganzen Schweiz und bei allen Behörden anders beurteilt worden als heute und es seien unbestrittenermassen nicht dieselben Berechnungsmodelle zur Verfügung gestanden wie in späteren Jahren; insbesondere ent-