ff. Duplik). Aufgrund der vorhandenen Beweismittel – der Auskunft des AWEL, der Wegleitung des Bundesamts für Wasser und Geologie zum «Hochwasserschutz an Fliessgewässern» (AB 8) und der eigenen Aussagen der Vertreter der Klägerin – ist davon auszugehen, dass als Schutzziel für das ANZ zum damaligen Zeitpunkt höchstens ein HQ100 festgelegt worden wäre. 38.11 Damit stellt sich die Frage, ob ein zum Hochwasserrisiko damals eingeholtes Gutachten zum Schluss gekommen wäre, der Schutz bei einem Hochwasser HQ100 sei gewährleistet. Die Klägerin hat zur Hochwassergefährdung des ANZ drei Gutachten eingeholt: Den Bericht der Q.