38.10 Selbst wenn die Beklagte aber ein Gutachten eingeholt hätte, hätte die Klägerin das Bauprojekt aus den folgenden Gründen nicht angepasst. Zunächst hätte die Beklagte festlegen müssen, welches Schutzziel das ANZ erfüllen sollte. Die Beklagte macht dazu geltend, im damaligen Zeitpunkt habe ein Schutzziel von HQ50 eingehalten werden müssen (Rz. 126 ff. Klageantwort, Rz. 7, Rz. 17, Rz. 276 ff. Duplik).