Die Klägerin führt in ihrer Replik (Rz. 66.3) denn auch selbst aus, die Beklagte hätte sich beim AWEL als «zuständige[r] Stelle» nach dem Schutzziel erkundigen müssen. In Würdigung der Beweise ist daher davon auszugehen, die Beklagte hätte nach dem von der Klägerin geforderten vertragsgemässen Verhalten keine weiteren Abklärungen zum Hochwasserrisiko getätigt. Damit fehlt es aber am Kausalzusammenhang zwischen der von der Klägerin behaupteten Vertragsverletzung und dem geltend gemachten Schaden. 38.10 Selbst wenn die Beklagte aber ein Gutachten eingeholt hätte, hätte die Klägerin das Bauprojekt aus den folgenden Gründen nicht angepasst.