Vielmehr wären die Beklagte oder ein anderer Planer nach der Auskunft des AWEL als für den Hochwasserschutz zuständiges Amt (vgl. S. 2 Frage 2 schriftliche Auskunft AWEL, pag. 443) höchstwahrscheinlich der Ansicht gewesen, die eingeholten Informationen reichten aus zur Beurteilung des Hochwasserrisikos. Die Klägerin führt in ihrer Replik (Rz. 66.3) denn auch selbst aus, die Beklagte hätte sich beim AWEL als «zuständige[r] Stelle» nach dem Schutzziel erkundigen müssen.