Vielmehr wären die Beklagte oder der anfragende Planer nach der Auskunft des AWEL höchstwahrscheinlich zum Schluss gekommen, das Hochwasserrisiko bedürfe keiner weiteren Abklärungen und müsse beim Bau des ANZ nicht speziell berücksichtigt werden. Daran ändert nichts, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Gefahrenkartierung bestand. Denn eine fehlende Kartierung lässt noch nicht auf eine bestehende Gefahr schliessen. Vielmehr wären die Beklagte oder ein anderer Planer nach der Auskunft des AWEL als für den Hochwasserschutz zuständiges Amt (vgl. S. 2 Frage 2 schriftliche Auskunft AWEL, pag.