28 38.9 Die vorstehenden Feststellungen sind wie folgt zu würdigen: Entgegen der Behauptung der Klägerin hätte das AWEL der Beklagten oder einem anderen Planer nicht die Auskunft erteilt, das ANZ müsse als Sonderobjekt gegen ein Hochwasser HQ300 geschützt werden. Vielmehr wären die Beklagte oder der anfragende Planer nach der Auskunft des AWEL höchstwahrscheinlich zum Schluss gekommen, das Hochwasserrisiko bedürfe keiner weiteren Abklärungen und müsse beim Bau des ANZ nicht speziell berücksichtigt werden.