Damit ist bewiesen, dass selbst unter den Angestellten der Klägerin die Auffassung herrschte, das ANZ sei (erst) im Jahr 2007 neu auf die Norm HQ300 eingestuft worden. Die Klägerin beauftragte die Q.________ GmbH im Herbst 2007 denn auch zunächst nur mit der Untersuchung der Hochwassergefährdung im Falle eines 100-jährlichen Regenereignisses (vgl. oben E. 25.14); wenn die Klägerin zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen wäre, das Schutzziel HQ300 sei massgebend, leuchtet nicht ein, weshalb sie nicht dieses Schutzziel untersuchen liess. Auch der Architekt F.______