___ (Infrastruktur und General Services Klägerin) in einem Schreiben vom 16. April 2010 an die zzz.________ (AB 3) ausgeführt, das AWEL habe das ANZ im Jahr 2007 «neu» auf die Norm HQ300 eingestuft. Die Klägerin bestreitet zwar, dass dieses Schreiben abgesandt worden sei (Rz. 70.1 f. Replik). Die Beklagte hat daraufhin eine neue Kopie mit einem handschriftlichen Vermerk des Namens des Facility Managers der zzz.________ eingereicht; damit sei bewiesen, dass das Schreiben bei der zzz.________ angekommen sei (AB 29; vgl. Rz.