Danach soll für Infrastrukturanlagen von nationaler Bedeutung bis zu einem Hochwasser HQ50 ein vollständiger Schutz angestrebt werden, bei Industrieanlagen bis zu einem Hochwasser HQ100. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2010/179 vom 16. März 2011 E. 5.2.1, das ebenfalls ausführt, für Infrastrukturanlagen von nationaler Bedeutung gelte nach dem Merkblatt ein «50-jähriger Schutz HQ50» (vgl. Rz. 134 f. Klageantwort).