In der damaligen Praxis wurde noch keine Unterscheidung zwischen Sonderobjekten und anderen Objekten getroffen. Entsprechend hätte man auch noch kein Schutzniveau von HQ300 empfohlen. (…)». Weiter hat die Beklagte folgende Frage stellen lassen (vgl. Verfügung vom 27. März 2017, pag. 415, Frage 6 der Beklagten): «Kann heute, im Jahr 2017, noch gesagt werden, wie eine Erkundigung betreffend Hochwassersicherheit auf dem Gebiet des A.________-Areals in den Jahren 2001-2003 beantwortet worden wäre?». Das AWEL beantwortete diese Frage wie folgt: