414 f., Frage 1 der Klägerin): «Gesetzt den Fall, die Bauherrschaft des [ANZ] oder deren Planer hätten beim AWEL in der Zeit von 2001 bis 2003 Erkundigungen zum Thema Hochwassersicherheit/Hochwasserschutz eingeholt: Ist davon auszugehen, dass das AWEL der Bauherrschaft (oder deren Planer) bereits damals die Auskunft gegeben hätte, dass es sich beim ANZ um ein ‹Sonderobjekt› handelt, das einen höheren Schutz erfordert, als dies im Allgemeinen für Siedlungen und Infrastrukturanlagen üblich ist, namentlich einen Schutz gegen Hochwasserereignisse von dreihundertjährlicher Wahrscheinlichkeit (HQ300)?».