26 Sie hätte dann die Auskunft erhalten, beim ANZ handle es sich um ein Sonderobjekt, das einen Schutz gegen Hochwasserereignisse von (mind.) 300-jährlicher Wahrscheinlichkeit (HQ300) erfordere, wenn nicht gar gegen Extremsthochwasser (EEQ/EHQ) (Rz. 23.4.2 Klage, Rz. 66.3 Replik). Zudem hätte die Beklagte die Klägerin auf die noch nicht vorhandene Gefahrenkartierung hinweisen müssen (Rz. 29 Klage, Rz. 66.3 Replik). 38.5 Das Handelsgericht hat beim AWEL eine schriftliche Auskunft (Beweismittel nach Art. 168 Abs. 1 Bst.