Es ist daher bei Unterlassungen in der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen. 38.3 Die Beklagte bestreitet den Kausalzusammenhang mit der Begründung, die inzwischen erfolgte Offenlegung des Bachs S.________ hätten Objektschutzmassnahmen unnötig gemacht (Rz. 219 ff. Klageantwort, Rz. 109 ff. und Rz. 418 ff. Duplik) und das Areal der Klägerin wäre auch ohne Bau des Damms selbst bei einem 300- jährlichen Regenereignis hochwassersicher gewesen (Rz. 256 ff. Klageantwort; Rz.