Eine Haftung für Vertragsverletzung setzt voraus, dass diese zum geltend gemachten Schaden kausal war. Nach einem allgemein geltenden Grundsatz greift keine Haftung, wenn der präsumtiv Haftpflichtige beweist, dass ein rechtmässiges Alternativverhalten denselben Schaden bewirkt hätte wie das tatsächlich erfolgte rechtswidrige Verhalten (BGE 131 III 115 E. 3.1 S. 119 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4D_67/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.4.1; 4A_61/2009 vom 26. März 2009 E. 5.2). Bei einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Erfolg auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre.