Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe den Hochwasserschutz ungenügend abgeklärt, jedenfalls habe sie unterlassen zu prüfen und dafür zu sorgen, dass ein Mitunternehmer die Hochwassergefährdung abkläre, und sie habe die Klägerin ungenügend beraten. Damit stellt sich die Frage, ob der geltend gemachte Schaden genauso eingetreten wäre, wenn die Beklagte die angeblich geschuldeten Abklärungen getätigt oder in Auftrag gegeben oder die Klägerin wie von ihr geltend gemacht beraten hätte (hypothetische Kausalität). 38.2 Eine Haftung für Vertragsverletzung setzt voraus, dass diese zum geltend gemachten Schaden kausal war.