38. Selbst bei Bejahung einer der behaupteten Vertragsverletzungen (Planungs-, Überwachungs- oder Beratungsfehler) wäre die Klage dennoch abzuweisen mangels Kausalzusammenhangs zwischen behaupteter Vertragsverletzung und geltend gemachtem Schaden (Eventualbegründung). 38.1 Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe den Hochwasserschutz ungenügend abgeklärt, jedenfalls habe sie unterlassen zu prüfen und dafür zu sorgen, dass ein Mitunternehmer die Hochwassergefährdung abkläre, und sie habe die Klägerin ungenügend beraten.