25 bedarf bei der Klägerin nicht erkennen. Zweitens legt die Klägerin nicht substanziiert dar, woraus sich die behauptete vertragliche Pflicht der Beklagten ergeben hätte. Drittens war die Beklagte nicht gehalten, im Zuständigkeitsbereich des Teilprojekts Betrieb nach möglichen (betrieblichen) Anforderungen an den Bau des ANZ zu suchen und die Klägerin in dieser Hinsicht zu beraten.