Bestandteil dieses Vertrags) ergibt, wurde nur der Teilprojektleiter Bau von der Beklagten gestellt, der Teilprojektleiter Betrieb aber von der Klägerin selbst. Der Beklagten kann nicht vorgehalten werden, sie hätte im Zuständigkeitsbereich des Teilprojekts Betrieb nach möglichen (betrieblichen) Anforderungen an den Bau des ANZ suchen und die Klägerin in dieser Hinsicht beraten müssen. 37.3 Fazit zum behaupteten Beratungsfehler: Neben dem hypothetischen Kausalzusammenhang (dazu sogleich E. 38) ist auch eine Vertragsverletzung aus folgenden Gründen zu verneinen: Erstens konnte die Beklagte einen zusätzlichen Beratungs-