Änderungsantrag der Klägerin aus dem Jahr 2004). Dies ist ein Hinweis darauf, dass sich die Teilprojektleitung Betrieb tatsächlich mit den Anforderungen an den Hochwasserschutz beschäftigte. Wie sich aus der Vertragsbeilage 3 zum Generalplanervertrag (KB 6) und aus S. 3 f. des Mandats Projektleitung A.________-Neubau (Beilage 6 in KB 5; gemäss Ziff. 5.2 des Generalplanervertrags [KB 6] Bestandteil dieses Vertrags) ergibt, wurde nur der Teilprojektleiter Bau von der Beklagten gestellt, der Teilprojektleiter Betrieb aber von der Klägerin selbst.