794 Zeilen 286-296). H.________ hat weiter ausgesagt, man habe nachträglich Erschütterungsmessungen gemacht, weil die Luftwaffe Bedenken gehabt habe, die mit dem Bau des ANZ verbundenen Erschütterungen könnten zum Ausfall eines Systems führen (pag. 797 f. Zeilen 448-451, 462-473). Dabei handelt es sich um betriebliche Anforderungen; die Luftwaffe war in der Teilprojektleitung Betrieb vertreten, nicht aber in der (von der Beklagten geleiteten) Teilprojektleitung Bau oder im Generalplanerteam (Organigramm Beilage 3 zum Generalplanervertrag, KB 6). Als Beispiel für eine betriebliche Risikovorgabe sei auch die Aussage des Zeugen F.__