Sie behauptet lediglich, die Beklagte hätte sie auf die noch nicht vorhandene Gefahrenkartierung hinweisen müssen, ohne darzulegen, woraus sich eine solche vertragliche Pflicht ergeben hätte. 37.2.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung des Schutzziels in Bezug auf den Hochwasserschutz und die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen ohnehin nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fielen. Wie bereits ausgeführt (E. 37.2.2), sind die Projektanforderungen grundsätzlich von der Bauherrin zu formulieren. Das Schutzziel ergibt sich zudem aus den betrieblichen Erfordernissen des ANZ.