24 konnte somit einen zusätzlichen Beratungsbedarf bei der Klägerin nicht erkennen. Dass neben dem ANZ ein offenes Fliessgewässer (Bach S.________) liegt, war der Klägerin zudem genauso bekannt wie der Beklagten; ein erkennbarer Beratungsbedarf ergibt sich aus diesem Umstand nicht. 37.2.3 Im Übrigen ist der Vorwurf der Klägerin unsubstanziiert. Sie behauptet lediglich, die Beklagte hätte sie auf die noch nicht vorhandene Gefahrenkartierung hinweisen müssen, ohne darzulegen, woraus sich eine solche vertragliche Pflicht ergeben hätte.