_ zum Anlass nehmen müssen, die Klägerin auf die potentielle Hochwassergefährdung hinzuweisen. Allgemein gilt: Je höher das Hochwasserrisiko ist, desto eher ist erkennbar, dass die Bauherrin einer Beratung bedarf und auf die Frage des Hochwasserschutzes hinzuweisen ist, wenn sie sich nicht selbst damit befasst und ein Ziel für den Schutz des Gebäudes gegen Hochwasser festlegt (Schutzziel). Je geringer ein Hochwasserrisiko aber ist, desto eher liegt es im Verantwortungsbereich der Bauherrin, ein höheres Schutzziel zu definieren, wenn sie ein solches wünscht.